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Porto und Verpackung
laut
Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846
– aktuelle Version (Stand 14. November 2012) -
wird auf Seite 112 (5) folgendes erklärt:
Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung
(5) Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung.
Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt
und entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. 4. 1966, V 58/63, BStBl III S. 476).
Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung
anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist,
mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und
Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt
(vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 1992, V R 99/88, BStBl 1993 II S. 316).
Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsem-
pfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung
des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil
vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658).
Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbständige Lieferung
von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein.
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