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Stempelcity, IPPC ISPM 15, IPPC
       
 
 
Stempelcity
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IPPC ISPM 15

IPPC ISPM 15 Logo
     

IPPC Kennzeichnung ISPM 15 heißt ausgeschrieben
IPPC = International Plant Protection Convention
ISPM = Internationale Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen.

Es geht um das Thema Ausfuhr von Verpackungsholz in Nicht-EU-Staaten.

Um ihre einheimischen Waldbestände gegen Einschleppung von Holzschädlingen zu schützen
haben viele Länder Einfuhrbeschränkungen für Holzverpackungen.

Darum gibt es für den internationalen Versand von Verpackungen aus Vollholz
die IPPC-Richtlinien (Neuregelung ISPM Nr. 15 - 2009), wobei manche Länder noch zusätzliche Bestimmungen haben.

Symbolisiert werden ...
• das IPPC-Symbol
• die Länderkennung nach ISO 3166, z. B. DE für Deutschland
• die Kennung der Region, z.B. BW für Baden-Württemberg
• die Registriernummer, einmalig vergebene Nummer mit 49 beginnend
• die Behandlungsmethode, z. B. HT (Hitzebehandlung), MB (Methyl Bromide Behandlung)

Die IPPC Kennzeichnung mit
- Signier-Stempeln und Sonder-Stempelfarben,
- Signier-Schablonen und Signier-Spray oder
- Brenn-Stempeln ausgeführt
muss folgende Informationen enthalten ...

  1. die Angaben des Länderkürzels nach ISO-Code: „DE“ für Deutschland
  2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Genehmigung
    zuständigen Behörde (Pflanzenschutzdienst)
  3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz für Ver-
    packungen herstellt oder behandelt oder anderweitig in Umlauf gebracht
    hat
  4. die durch den ISPM Nr. 15 festgelegte Buchstabenkombination für die
    verwendete Behandlungsmethode
    • HT für Hitzebehandlung oder
    • MB für Methylbromidbegasung
  5. das gemäß Anhang II des ISPM Nr. 15 festgelegte Symbol des IPPC

Die Angaben müssen von einem regelmäßigen Rechteck umschlossen sein.

Das Symbol des IPPC muss sich links von den übrigen Angaben befinden
und von diesen durch eine Linie getrennt sein.

Aufbringen der Markierung:
Die Größe, Schriftart und Platzierung der Markierung können variieren.
Sie muss jedoch so groß sein, dass sie für Inspektoren
ohne visuelles Hilfsmittel sowohl sichtbar als auch lesbar ist.
Die Markierung muss rechtwinklig oder quadratisch und
von einer Begrenzungslinie umgeben sein.

Das Symbol wird von der Kodierung durch eine vertikale Linie getrennt.
Zur Erleichterung der Nutzung von Schablonen,
dürfen sich kleine Lücken in der Begrenzung,
der vertikalen Linie und anderswo zwischen den Komponenten
der Markierung befinden.
Innerhalb der Begrenzung der Markierung dürfen
keine anderen Angaben enthalten sein.

Falls zusätzliche Markierungen (z.B. Handelszeichen des Erzeugers,
Logo der Genehmigungsstelle) als hilfreich angesehen werden,
um die Nutzung der Markierung auf nationaler Ebene zu schützen,
kann solche Information zusätzlich angefügt werden,
jedoch außerhalb der Begrenzungslinien der Markierung.

Die Markierung muss folgendermaßen beschaffen sein:
  • leserlich
  • dauerhaft und nicht übertragbar
  • an einer Stelle angebracht sein, die sichtbar ist,
    wenn die Holzverpackung in Gebrauch ist,
    vorzugsweise an mindestens zwei
    gegenüberliegenden Seiten der Holzverpackungseinheit.

Die Markierung darf nicht mit der Hand gezeichnet sein.

Die Benutzung der Farben rot oder orange muss vermieden werden,
da diese Farben für die Kennzeichnung von gefährlichen Gütern benutzt werden
.

Weitergehende Informationen finden Sie beim Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKI).


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